Sicherungsmaßnahme

ELFTA GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur ELFTA GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.08.2026, Aktenzeichen 501 IN 148/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 148/26
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 96673
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.08.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Martin Lambrecht
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Objektmanagement für Immobilien insbesondere Hausmeisterservice und Gartenpflege.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 148/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 96673 eingetragenen ELFTA GmbH, Eisenstr. 92, 40227 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn El Yazid Al Yabuhi,

ist am 07.08.2026, um 12:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

501 IN 148/26
Amtsgericht Düsseldorf, 07.08.2026
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