Sicherungsmaßnahme
Elektrokohle Service GrnbH
Menden
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Elektrokohle Service GrnbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.05.2025, Aktenzeichen 52 IN 131/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 131/25
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 9730
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.05.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 131/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 9730 eingetragenenElektrokohle Service GrnbH, Walzweg 6a, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Adam Horzella, Salzweg 35, 58710 Menden
ist am 12.05.2025, um 14:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Frauke Heier, Heiliger Weg 8-10, 44135 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 131/25
Amtsgericht Arnsberg, 12.05.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 9730 eingetragenenElektrokohle Service GrnbH, Walzweg 6a, 58710 Menden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Adam Horzella, Salzweg 35, 58710 Menden
ist am 12.05.2025, um 14:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Frauke Heier, Heiliger Weg 8-10, 44135 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 131/25
Amtsgericht Arnsberg, 12.05.2025