Sicherungsmaßnahme

Elektro Bartzok UG

Essen

Das Amtsgericht Essen hat zur Elektro Bartzok UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.12.2025, Aktenzeichen 161 IN 136/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
161 IN 136/25
Registerbezug
Essen, HRB 23901
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.12.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. David Bunzel
Im Handelsregister seit
2012
Stammkapital
100 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 136/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Elektro Bartzok UG, Krablerstr. 161, 45326 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Dieter Bartzok, Wilhelm-Nieswandt-Allee 134, 45326 Essen

ist am 29.12.2025, um 11:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. David Bunzel, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

161 IN 136/25
Amtsgericht Essen, 29.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
  4. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten