Sicherungsmaßnahme

Elektro Arens GmbH & Co. KG

Kalt

Das Amtsgericht Mayen hat zur Elektro Arens GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2025, Aktenzeichen 7 IN 91/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 91/25
Registerbezug
Koblenz, HRA 22044
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
23.09.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Jakob Joeres

Veröffentlichungstext

7 IN 91/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspel 1, 56294 Kalt (AG Koblenz, HRA 22044), vertr. d.: 1. Elektro Arens Verwaltungs GmbH, Obere Aspel 1, 56294 Kalt, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Mario Arens, c/o Elektro Arens GmbH & Co. KG, Obere Aspel 1, 56294 Kalt, (Geschäftsführer), ist am 23.09.2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jakob Joeres, c/o DHPG, Bahnhofsplatz 8, 54292 Trier, Tel.: 0651/20068530, Fax: 0651/200685360 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Mayen, 23.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Sicherungsmaßnahme