Sicherungsmaßnahme
EL-SA Handels GmbH
Arnsberg
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur EL-SA Handels GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.06.2026, Aktenzeichen 52 IN 148/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 148/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 15752
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 148/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 15752 eingetragenen EL-SA Handels GmbH, Dieselstraße 13, 59823 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Recep Ali Bas, Siederstr. 20, 59457 Werl
ist am 03.06.2026, um 12:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 148/26
Amtsgericht Arnsberg, 03.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 15752 eingetragenen EL-SA Handels GmbH, Dieselstraße 13, 59823 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Recep Ali Bas, Siederstr. 20, 59457 Werl
ist am 03.06.2026, um 12:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 148/26
Amtsgericht Arnsberg, 03.06.2026