Sicherungsmaßnahme
EL ELE - Hand in Hand Ambulanter Pflegedienst & soziale Betreuung UG (haftungsbeschränkt)
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur EL ELE - Hand in Hand Ambulanter Pflegedienst & soziale Betreuung UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.06.2026, Aktenzeichen 70c IN 70/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70c IN 70/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 114671
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 01.06.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 70/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der EL ELE - Hand in Hand Ambulanter Pflegedienst & soziale Betreuung UG (haftungsbeschränkt), Max-Planck-Str. 38, 50858 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Serdar Demir
ist am 01.06.2026, um 10:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Christian Weiß, Aachener Str. 75, 50931 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 70/26
Amtsgericht Köln, 01.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der EL ELE - Hand in Hand Ambulanter Pflegedienst & soziale Betreuung UG (haftungsbeschränkt), Max-Planck-Str. 38, 50858 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Serdar Demir
ist am 01.06.2026, um 10:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Christian Weiß, Aachener Str. 75, 50931 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 70/26
Amtsgericht Köln, 01.06.2026