Sicherungsmaßnahme
Eickelmann Personalmanagement GmbH
Arnsberg
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Eickelmann Personalmanagement GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.07.2026, Aktenzeichen 52 IN 188/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 188/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 9838
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Andreas Schoß
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 188/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Eickelmann Personalmanagement GmbH, Apothekerstraße 37, 59755 Arnsberg, eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg unter HRB 9838, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Eickelmann, Am langen Graben 8a, 59494 Soest
ist am 06.07.2026, um 09:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 188/26
Amtsgericht Arnsberg, 06.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Eickelmann Personalmanagement GmbH, Apothekerstraße 37, 59755 Arnsberg, eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg unter HRB 9838, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniel Eickelmann, Am langen Graben 8a, 59494 Soest
ist am 06.07.2026, um 09:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Schoß, Turmhof 15, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 188/26
Amtsgericht Arnsberg, 06.07.2026