Sicherungsmaßnahme
Egesat GmbH
Moers
Das Amtsgericht Kleve hat zur Egesat GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.12.2025, Aktenzeichen 31 IN 51/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kleve
- Aktenzeichen
- 31 IN 51/25
- Registerbezug
- Kleve, HRB 15794
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Joachim Mohlitz
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 31 IN 51/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Egesat GmbH, Obere Birk 42, 47443 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oilver Gnjidic,
ist am 02.12.2025, um 13:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
31 IN 51/25
Amtsgericht Kleve, 02.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Egesat GmbH, Obere Birk 42, 47443 Moers, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oilver Gnjidic,
ist am 02.12.2025, um 13:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim Mohlitz, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
31 IN 51/25
Amtsgericht Kleve, 02.12.2025