Sicherungsmaßnahme
ED Logistic GmbH
Leichlingen
Das Amtsgericht Köln hat zur ED Logistic GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.05.2026, Aktenzeichen 70c IN 71/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70c IN 71/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 123023
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Sebastian Windelschmidt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 71/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 123023 eingetragenen ED Logistic GmbH, Bremsen 13a, 42799 Leichlingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ömürlü Dilekci
ist am 11.05.2026, um 10:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sebastian Windelschmidt, Karl-Bückart-Straße 11, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 71/26
Amtsgericht Köln, 11.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 123023 eingetragenen ED Logistic GmbH, Bremsen 13a, 42799 Leichlingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ömürlü Dilekci
ist am 11.05.2026, um 10:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sebastian Windelschmidt, Karl-Bückart-Straße 11, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 71/26
Amtsgericht Köln, 11.05.2026