Sicherungsmaßnahme
Prestige Mode GmbH
Dortmund
- Insolvenzgericht
- Dortmund
- Aktenzeichen
- 255 IN 39/26
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 37122
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Markus van Marwyk
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 39/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 37122 eingetragenen Prestige Mode GmbH, Brückstraße 20-26, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Gagandeep Kaur,
Geschäftszweig: Der Handel mit Textilien, Schuhen, Accessoires
ist am 25.06.2026, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Westfalendamm 77, 44141 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
255 IN 39/26
Amtsgericht Dortmund, 25.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 37122 eingetragenen Prestige Mode GmbH, Brückstraße 20-26, 44135 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Gagandeep Kaur,
Geschäftszweig: Der Handel mit Textilien, Schuhen, Accessoires
ist am 25.06.2026, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Westfalendamm 77, 44141 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
255 IN 39/26
Amtsgericht Dortmund, 25.06.2026