Sicherungsmaßnahme
Eagle Security Service GmbH
Gladbeck
Das Amtsgericht Essen hat zur Eagle Security Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.03.2026, Aktenzeichen 167 IN 28/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 167 IN 28/26
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB 15955
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Britta Hoff
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 28/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 15955 eingetragenen Eagle Security Service GmbH, Goetheplatz 9, 45964 Gladbeck, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ann-Katrin Annen, Goetheplatz 9, 45964 Gladbeck
ist am 10.03.2026, um 12:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Britta Hoff, Limperstr. 19, 45657 Recklinghausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
167 IN 28/26
Amtsgericht Essen, 10.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 15955 eingetragenen Eagle Security Service GmbH, Goetheplatz 9, 45964 Gladbeck, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ann-Katrin Annen, Goetheplatz 9, 45964 Gladbeck
ist am 10.03.2026, um 12:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Britta Hoff, Limperstr. 19, 45657 Recklinghausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
167 IN 28/26
Amtsgericht Essen, 10.03.2026