Vergütungsfestsetzung
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH
Grebenhain
Das Amtsgericht Gießen hat zur E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.09.2026, Aktenzeichen 6 IN 103/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 103/24
- Registerbezug
- Gießen, HRB 5721
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 15.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 103/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721),
vertreten durch:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
xxx
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de wird die Entnahme des Betrags aus der Masse gestattet.
G r ü n d e:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 29.434,40 EUR ausgegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ergibt sich daraus eine Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR (40% von 29.434,4 EUR).
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15 % der Vergütung für das erste Jahr und jeweils 10 % für jedes weitere begonnene Jahr beträgt. Die Pauschale darf maximal jedoch 350,- EUR je begonnenen Monat bzw. 30 % der Regelvergütung betragen.
30% der Vergütung für mehr als 2 angefangene Jahre ergeben xxx EUR.
Neben der Auslagenpauschale stehen der Insolvenzverwalterin weitere Auslagen zu, die ihr aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i. V. m. KV Nr. 9002 GKG betragen diese 3,50 EUR pro erfolgte Zustellung. Der Anspruch auf Festsetzung dieses Auslagenersatzes besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung.
Da die Insolvenzverwalterin insgesamt 37 Zustellungen vorgenommen hat, sind jeweils 3,50 EUR für 27 Zustellungen, mithin insgesamt xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festzusetzen.
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Die Vergütung nebst Auslagen war wie beantragt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 11.09.2026.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E.S.H. Haustechnik Groß- und Einzelhandels GmbH, Am Lindich 4, 36355 Grebenhain (AG Gießen , HRB 5721),
vertreten durch:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
xxx
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de wird die Entnahme des Betrags aus der Masse gestattet.
G r ü n d e:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 29.434,40 EUR ausgegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ergibt sich daraus eine Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR (40% von 29.434,4 EUR).
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15 % der Vergütung für das erste Jahr und jeweils 10 % für jedes weitere begonnene Jahr beträgt. Die Pauschale darf maximal jedoch 350,- EUR je begonnenen Monat bzw. 30 % der Regelvergütung betragen.
30% der Vergütung für mehr als 2 angefangene Jahre ergeben xxx EUR.
Neben der Auslagenpauschale stehen der Insolvenzverwalterin weitere Auslagen zu, die ihr aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i. V. m. KV Nr. 9002 GKG betragen diese 3,50 EUR pro erfolgte Zustellung. Der Anspruch auf Festsetzung dieses Auslagenersatzes besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung.
Da die Insolvenzverwalterin insgesamt 37 Zustellungen vorgenommen hat, sind jeweils 3,50 EUR für 27 Zustellungen, mithin insgesamt xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festzusetzen.
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Die Vergütung nebst Auslagen war wie beantragt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 11.09.2026.