Insolvenzbekanntmachung

DUROtherm Kunststoffverarbeitung GmbH

Haiterbach

Das Amtsgericht Tübingen hat zur DUROtherm Kunststoffverarbeitung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.04.2026, Aktenzeichen 14 IN 47/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Tübingen
Aktenzeichen
14 IN 47/26
Registerbezug
Stuttgart, HRB 340445
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
21.04.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1987
Stammkapital
1.651.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Weiterverarbeitung und der Vertrieb von Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen aller Art.
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Termine und Fristen

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  • Gläubigerversammlung (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Veröffentlichungstext

14 IN 47/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

DUROtherm Kunststoffverarbeitung GmbH, Industriestraße 52, 72221 Haiterbach, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Hartl, Holger Rhode, Dr. Raul Taras und Frederik Wittop
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 340445
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart

Beschluss:

Der vorläufige Gläubigerausschuss bleibt für die Zeit der Eröffnung am 01.04.2026 bis zur Gläubigerversammlung am 15.06.2026 mit den bisherigen Mitgliedern bestehen.
Die Mitglieder sind weiterhin:
- Sabine Störzer, Olgastraße 12, 72160 Horb-Talheim
- Euler Hermes Deutschland, vertreten durch Herrn Thomas Harbrecht und Frau Pamela Wagener, Gasstraße 29, 22746 Hamburg
- Sparkasse Pforzheim Calw, vertreten durch Herrn Jörg Tornay, Frau Tanja Kübler und Herrn Joachim Goblirsch ,Poststraße 3, 75172 Pforzheim
- Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, vertreten durch Frau Christine Wittmann-Rabe

Gründe:

Die Anregung erfolgt durch Schreiben vom 09.04.2026. Der Sachwalter erteilte seine Zustimmung mit Schreiben vom 16.04.2026.
Die Mitglieder sind zur Übernahme bereit.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 21.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
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