Eröffnung des Verfahrens
Druckhaus Dresden GmbH
Dresden
Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der Druckhaus Dresden GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 17.09.2026, Aktenzeichen 564 IN 2590/12.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 564 IN 2590/12
- Registerbezug
- Dresden, HRB 899
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 17.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 2590/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Dresden GmbH, Bärensteiner Straße 30, 01277 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 899
vertreten durch den Geschäftsführer Andrew Seidl
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der mit Beschluss vom 24.09.2018 festgesetzte Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.02.2013 eröffnet.
Der Festsetzung liegt ein Schreiben des Gläubigerausschussmitgliedes vom 01.09.2026 zugrunde.
In diesem erklärte der Antragsteller seinen Vergütungsantrag auf die Höhe zu begrenzen, in welchem ihm mit Beschluss vom 24.09.2018 ein Vorschuss gewährt wurde.
Mit Beschluss vom 07.12.2012 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 21 a Abs. 2 InsO, bestehend aus den Mitgliedern Frau Nadja Kroner für die Igepa Papiergroßhandel GmbH, Herr Joachim Klein für die Bad Homburger Inkasso GmbH, Herr Thomas Ruddat für die Medien Team Dresden GmbH, Frau Katrin Steffan für die Agentur für Arbeit und Herr Ijad Nestler bestellt. Mit Eröffnung wurde der vorläufige Gläubigerausschuss weiter eingesetzt.
Mit Beschluss der Gläubigerversammlung am 16.04.2013 wurde der bestehende vorläufige Gläubigerausschuss beibehalten.
Mit Antrag vom 09.08.2018 begehrt das Gläubigerausschussmitglied Herr Thomas Ruddat für die Medien Team Dresden GmbH einen Vorschuss für die bisher geleistete Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum ab 16.04.2013 beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens sind hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurde ein Vorschuss für 11,5 Stunden für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss beantragt und als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 100,00 EUR.
Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 65,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 35 EUR bis 95 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Es wurde eine umfangreiche und komplexe Betriebsfortführung vom vorläufigen Gläubigerausschuss begleitet.
Vorliegend wird die Erhöhung auf 100,00 EUR Stundensatz aufgrund
|der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Betriebsfortführung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern
|der Vorbereitung und Betreuung einer übertragenden Sanierung
|der besonderen Haftungsrisiken aufgrund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse
|der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes und seiner langjährigen Berufserfahrung in der Druckerbranche auch abschließend als angemessen erachtet.
Dies stellt eine Erhöhung des durschnittlichen Stundensatzes eines Gläubigerausschussmitgliedes dar und wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und dem Umfang der Tätigkeit im Gläubigerausschuss und der Qualifikation des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.
Darüber hinaus wurden von Herrn Thomas Ruddat Auslagen für Fahrtkosten im Umfang von 12,60 EUR geltend gemacht. Die Fahrtkosten sind nachgewiesen, notwendig und angemessen.
Zusätzlich ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 18 Abs.2 , 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Aktenzeichen: 564 IN 2590/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckhaus Dresden GmbH, Bärensteiner Straße 30, 01277 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 899
vertreten durch den Geschäftsführer Andrew Seidl
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der mit Beschluss vom 24.09.2018 festgesetzte Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.02.2013 eröffnet.
Der Festsetzung liegt ein Schreiben des Gläubigerausschussmitgliedes vom 01.09.2026 zugrunde.
In diesem erklärte der Antragsteller seinen Vergütungsantrag auf die Höhe zu begrenzen, in welchem ihm mit Beschluss vom 24.09.2018 ein Vorschuss gewährt wurde.
Mit Beschluss vom 07.12.2012 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 21 a Abs. 2 InsO, bestehend aus den Mitgliedern Frau Nadja Kroner für die Igepa Papiergroßhandel GmbH, Herr Joachim Klein für die Bad Homburger Inkasso GmbH, Herr Thomas Ruddat für die Medien Team Dresden GmbH, Frau Katrin Steffan für die Agentur für Arbeit und Herr Ijad Nestler bestellt. Mit Eröffnung wurde der vorläufige Gläubigerausschuss weiter eingesetzt.
Mit Beschluss der Gläubigerversammlung am 16.04.2013 wurde der bestehende vorläufige Gläubigerausschuss beibehalten.
Mit Antrag vom 09.08.2018 begehrt das Gläubigerausschussmitglied Herr Thomas Ruddat für die Medien Team Dresden GmbH einen Vorschuss für die bisher geleistete Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum ab 16.04.2013 beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens sind hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurde ein Vorschuss für 11,5 Stunden für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss beantragt und als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 100,00 EUR.
Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 65,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 35 EUR bis 95 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Es wurde eine umfangreiche und komplexe Betriebsfortführung vom vorläufigen Gläubigerausschuss begleitet.
Vorliegend wird die Erhöhung auf 100,00 EUR Stundensatz aufgrund
|der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Betriebsfortführung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern
|der Vorbereitung und Betreuung einer übertragenden Sanierung
|der besonderen Haftungsrisiken aufgrund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse
|der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes und seiner langjährigen Berufserfahrung in der Druckerbranche auch abschließend als angemessen erachtet.
Dies stellt eine Erhöhung des durschnittlichen Stundensatzes eines Gläubigerausschussmitgliedes dar und wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und dem Umfang der Tätigkeit im Gläubigerausschuss und der Qualifikation des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.
Darüber hinaus wurden von Herrn Thomas Ruddat Auslagen für Fahrtkosten im Umfang von 12,60 EUR geltend gemacht. Die Fahrtkosten sind nachgewiesen, notwendig und angemessen.
Zusätzlich ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 18 Abs.2 , 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.