Insolvenzbekanntmachung
DPG Deutsche Parken Hoheluftchaussee 23 GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur DPG Deutsche Parken Hoheluftchaussee 23 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen 67a IN 36/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 36/24
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 174708
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 02.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 36/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 174708 eingetragenen DPG Deutsche Parken Hoheluftchaussee 23 GmbH, Alsterchaussee 17, 20149 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Vanessa Sophie Schmitt und Herrn Thomas Kwak,
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 26.11.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.200,00 EUR bei der Justizkasse Hamburg, Bundesbank IBAN DE10200000000020001501 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung des Verwalters ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 niedergelegt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 36/24
Amtsgericht Hamburg, 01.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 174708 eingetragenen DPG Deutsche Parken Hoheluftchaussee 23 GmbH, Alsterchaussee 17, 20149 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Vanessa Sophie Schmitt und Herrn Thomas Kwak,
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 26.11.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.200,00 EUR bei der Justizkasse Hamburg, Bundesbank IBAN DE10200000000020001501 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung des Verwalters ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 niedergelegt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 36/24
Amtsgericht Hamburg, 01.10.2026