Sicherungsmaßnahme
dkon systeme GmbH
Lengerich
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur dkon systeme GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.02.2026, Aktenzeichen 82 IN 8/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 82 IN 8/26
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 8261
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stefan Meyer
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 82 IN 8/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 8261 eingetragenen dkon systeme GmbH, Johannemanns Straße 6, 49525 Lengerich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Miethe, Johannemanns Straße 6, 49525 Lengerich
ist am 10.02.2026, um 10:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
82 IN 8/26
Amtsgericht Münster, 10.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 8261 eingetragenen dkon systeme GmbH, Johannemanns Straße 6, 49525 Lengerich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Miethe, Johannemanns Straße 6, 49525 Lengerich
ist am 10.02.2026, um 10:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ludgeristraße 54, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
82 IN 8/26
Amtsgericht Münster, 10.02.2026