Sicherungsmaßnahme

DKL GmbH

Dorsten

Das Amtsgericht Essen hat zur DKL GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.09.2026, Aktenzeichen 167 IN 229/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
167 IN 229/26
Registerbezug
Gelsenkirchen, HRB 15252
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.09.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Werner F. Mühlenbrock
Im Handelsregister seit
2010
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Hotel- und Restaurantbetrieb, Catering und Partyservice, Zeltvermietung und Eventorganisation

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 229/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 15252 eingetragenen DKL GmbH, Söltener Landweg 127, 46286 Dorsten, früherer Name: Dorsten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dagmar Grothoff, Söltener Landweg 127, 46286 Dorsten

Geschäftszweig: Hotel- und Restaurantbetrieb, Catering und Partyservice, Zeltvermietung und Eventorganisation

ist am 17.09.2026, um 09:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Werner F. Mühlenbrock, Vikariestr. 1, 45768 Marl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

167 IN 229/26
Amtsgericht Essen, 17.09.2026
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