Sicherungsmaßnahme
DK Logistik GmbH
Olpe
Das Amtsgericht Siegen hat zur DK Logistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.01.2020, Aktenzeichen 25 IN 15/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Siegen
- Aktenzeichen
- 25 IN 15/20
- Registerbezug
- Siegen, HRB HRB 8278
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.01.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Peer Jung
- Im Handelsregister seit
- 2007
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- 1.Der Umschlag, Transport, Lagerung von Waren und Gütern aller Art sowie die Vermittlung solcher Dienstleistungen. Des Weiteren ist Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungenen jedweder Art. 2. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen …
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 15/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 8278 eingetragenen DK
Logistik GmbH, In der Trift 57, 57462 Olpe, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn David Kreiser Geschäftszweig: der Umschlag, Transport,
Lagerung von Waren und Gütern aller Art sowie die Vermittlung solcher
Dienstleistungen. Des Weiteren die Erbringung von Dienstleistungen jedweder
Art;
ist am 17.01.2020, um 10:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peer Jung, Domstraße 37,
50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
25 IN 15/20
Amtsgericht Siegen, 17.01.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 8278 eingetragenen DK
Logistik GmbH, In der Trift 57, 57462 Olpe, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn David Kreiser Geschäftszweig: der Umschlag, Transport,
Lagerung von Waren und Gütern aller Art sowie die Vermittlung solcher
Dienstleistungen. Des Weiteren die Erbringung von Dienstleistungen jedweder
Art;
ist am 17.01.2020, um 10:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peer Jung, Domstraße 37,
50668 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
25 IN 15/20
Amtsgericht Siegen, 17.01.2020