Sicherungsmaßnahme
DK Cars GmbH
Bochum
Das Amtsgericht Bochum hat zur DK Cars GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.05.2026, Aktenzeichen 80 IN 230/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 230/26
- Registerbezug
- Bochum, HRB 14500
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Markus Birkmann
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen sowie deren Verkauf nach Beendigung der Mietverhältnisse, sowie die Vermietung von und der Handel mit eigenen Immobilien.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 230/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 14500 eingetragenen DK Cars GmbH, Walzstr. 2, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Kaza, und Frau Barbara Borota Borota, Walzstr. 2, 44894 Bochum
Geschäftszweig: Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen sowie deren Verkauf nach Beendigung der Mietverhältnisse, sowie die Vermietung von und der Handel mit eigenen Immobilien
ist am 18.05.2026, um 09:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 230/26
Amtsgericht Bochum, 18.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 14500 eingetragenen DK Cars GmbH, Walzstr. 2, 44894 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Kaza, und Frau Barbara Borota Borota, Walzstr. 2, 44894 Bochum
Geschäftszweig: Langzeitvermietung von Kraftfahrzeugen sowie deren Verkauf nach Beendigung der Mietverhältnisse, sowie die Vermietung von und der Handel mit eigenen Immobilien
ist am 18.05.2026, um 09:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Birkmann, Kurt-Schumacher-Platz 11-12, 44787 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 230/26
Amtsgericht Bochum, 18.05.2026