Sicherungsmaßnahme
DIY-Versum GmbH
Lichtenau
Das Amtsgericht Paderborn hat zur DIY-Versum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.05.2026, Aktenzeichen 97 IN 198/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Paderborn
- Aktenzeichen
- 97 IN 198/26
- Registerbezug
- Paderborn, HRB 18073
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Bero-Alexander Lau
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 97 IN 198/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 18073 eingetragenen DIY-Versum GmbH, Johannes-Höschen-Straße 18, 33165 Lichtenau, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Florian Felix Makosch, Riehler Straße 231, 50735 Köln
ist am 29.05.2026, um 15:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstraße 5, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 198/26
Amtsgericht Paderborn, 29.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 18073 eingetragenen DIY-Versum GmbH, Johannes-Höschen-Straße 18, 33165 Lichtenau, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Florian Felix Makosch, Riehler Straße 231, 50735 Köln
ist am 29.05.2026, um 15:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstraße 5, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 198/26
Amtsgericht Paderborn, 29.05.2026