Sicherungsmaßnahme
DIMATA Solutions GmbH
Rhede
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur DIMATA Solutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2025, Aktenzeichen 86 IN 20/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 86 IN 20/25
- Registerbezug
- Coesfeld, HRB 21434
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Thomas Bückmann
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Handel und Vertrieb von Dienstleistungen für digitale Medien und Marketing, Webdesign, Webentwicklung, Suchmaschinenoptimierung, Programmierung, Datenschutz, Filmproduktion, Animationen, Marketing, Schulungen, Grafikdesign, E-Commerce-Lösungen, Handel mit Printprodukten jeglicher Art und Werbetechnik sowie die Beratung von Unternehmen und Organisationen aller Art als Full-Service-Agentur.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 86 IN 20/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 21434 eingetragenen DIMATA Solutions GmbH, Holtkamp 2, 46414 Rhede, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Wolfgang Uhlig, Talstraße 17, 47546 Kalkar und Herrn Adrian Berisha, Bullenkämpe 36, 46325 Borken
ist am 06.10.2025, um 09:31 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Bückmann, Blankenburgstraße 13, 46483 Wesel bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
86 IN 20/25
Amtsgericht Münster, 06.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 21434 eingetragenen DIMATA Solutions GmbH, Holtkamp 2, 46414 Rhede, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christian Wolfgang Uhlig, Talstraße 17, 47546 Kalkar und Herrn Adrian Berisha, Bullenkämpe 36, 46325 Borken
ist am 06.10.2025, um 09:31 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Bückmann, Blankenburgstraße 13, 46483 Wesel bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
86 IN 20/25
Amtsgericht Münster, 06.10.2025