Sicherungsmaßnahme
DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt)
Bad Salzuflen
Das Amtsgericht Detmold hat zur DieWo Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.08.2019, Aktenzeichen 10 IN 117/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 117/19
- Registerbezug
- Lemgo, HRB HRB 9184
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.08.2019
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Martin Schmidt
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 1.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Durchführung von Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäumen sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 117/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo
Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad
Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Günther
Niesing, Thüler Str. 66, 33154 Salzkotten Geschäftszweig: Die Durchführung von
Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäumen
sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
ist am 15.08.2019, um 13:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt,
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 117/19
Amtsgericht Detmold, 15.08.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9184 eingetragenen DieWo
Landschaftsbau und Handel UG (haftungsbeschränkt), Nordheider Weg 16, 32107 Bad
Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Günther
Niesing, Thüler Str. 66, 33154 Salzkotten Geschäftszweig: Die Durchführung von
Landschaftsbauprojekten, der Handel mit lebenden Tieren und Weihnachtsbäumen
sowie alle damit einhergehenden Rechtsgeschäfte.
ist am 15.08.2019, um 13:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt,
Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 117/19
Amtsgericht Detmold, 15.08.2019