Sicherungsmaßnahme
Die Ausbaumanager GmbH
Issum
Das Amtsgericht Kleve hat zur Die Ausbaumanager GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.12.2023, Aktenzeichen 39 IN 44/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kleve
- Aktenzeichen
- 39 IN 44/23
- Registerbezug
- Kleve, HRB 12683
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.12.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Bero-Alexander Lau
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Entwicklung, der Ausbau und Umbau und die Sanierung von Gebäuden sowie Baudienstleistungen aller Art. Insbesondere Stuck, Putz, Trockenbau, Malerservice, Fliesen, Natursteinarbeiten, Vollwärmeschutz und Bauregie
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 44/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 12683 eingetragenen Die Ausbaumanager GmbH, Klever Straße 10, 47608 Geldern, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Horn,
Geschäftszweig: Entwicklung, Ausbau, Umbau und Sanierung von Gebäuden sowie Baudienstleistungen aller Art, insbes. Stuck, Putz, Trockenbau, Malerservice, Fliesen, Natursteinarbeiten, Vollwärmeschutz und Bauregie
ist am 04.12.2023, um 13:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Bero-Alexander Lau, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
39 IN 44/23
Amtsgericht Kleve, 04.12.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 12683 eingetragenen Die Ausbaumanager GmbH, Klever Straße 10, 47608 Geldern, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Horn,
Geschäftszweig: Entwicklung, Ausbau, Umbau und Sanierung von Gebäuden sowie Baudienstleistungen aller Art, insbes. Stuck, Putz, Trockenbau, Malerservice, Fliesen, Natursteinarbeiten, Vollwärmeschutz und Bauregie
ist am 04.12.2023, um 13:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Bero-Alexander Lau, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
39 IN 44/23
Amtsgericht Kleve, 04.12.2023