Sicherungsmaßnahme
Deyan GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Deyan GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.03.2026, Aktenzeichen 501 IN 15/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 15/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 98640
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 13.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Martin Georg Kirchner
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 15/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98640 eingetragenen Deyan GmbH, Werstener Dorfstr. 21, 40591 Düsseldorf, Betreiber des Imbiss "Duhok Kebabhaus", Kölner Landstr. 272, 40589 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dakhaz Ali Mohamed Mohamed,
ist am 13.03.2026, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Georg Kirchner, Harkortstraße 15, 40210 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 15/26
Amtsgericht Düsseldorf, 13.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98640 eingetragenen Deyan GmbH, Werstener Dorfstr. 21, 40591 Düsseldorf, Betreiber des Imbiss "Duhok Kebabhaus", Kölner Landstr. 272, 40589 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dakhaz Ali Mohamed Mohamed,
ist am 13.03.2026, um 13:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Georg Kirchner, Harkortstraße 15, 40210 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 15/26
Amtsgericht Düsseldorf, 13.03.2026