Sicherungsmaßnahme
DeskNow GmbH
Reken
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur DeskNow GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2024, Aktenzeichen 70 IN 37/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 70 IN 37/24
- Registerbezug
- Coesfeld, HRB 18625
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.10.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Thomas Bückmann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 70 IN 37/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 18625 eingetragenen DeskNow GmbH, Carl-Benz-Str. 29, 48734 Reken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Robert Jarzyna, Kantstr. 6, 48734 Reken
ist am 21.10.2024, um 14:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Bückmann, Blankenburgstraße 13, 46483 Wesel bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70 IN 37/24
Amtsgericht Münster, 21.10.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 18625 eingetragenen DeskNow GmbH, Carl-Benz-Str. 29, 48734 Reken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Robert Jarzyna, Kantstr. 6, 48734 Reken
ist am 21.10.2024, um 14:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Bückmann, Blankenburgstraße 13, 46483 Wesel bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70 IN 37/24
Amtsgericht Münster, 21.10.2024