Insolvenzbekanntmachung
dercomputerladen SYSTEMHAUS GmbH
Oschatz
Das Amtsgericht Leipzig hat zur dercomputerladen SYSTEMHAUS GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.08.2026, Aktenzeichen 401 IN 537/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 537/26
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 27930
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 18.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 537/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dercomputerladen SYSTEMHAUS GmbH, Leipziger Straße 9, 04758 Oschatz, Amtsgericht Leipzig , HRB 27930
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schupke
ergeht am 12.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren wird bestimmt auf:
Dienstag, 15.09.2026 Amtsgericht Leipzig
Auf der Tagesordnung steht:
Der Veräußerung des Unternehmens an den Gesellschaftergeschäftsführer wird zugestimmt. Der Unternehmenskaufvertrag vom 2./5. Juni 2026 sieht eine Gesamtkaufpreiszahlung von 50.000,00 € netto vor, hierbei entfallen auf das unbelastete bewegliche Anlagevermögen 20.500,00 €, auf die immateriellen Vermögenswerte 2.000,00 € sowie auf das Vorratsvermögen 27.500,00 €.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Seite 2Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
Internetportal aufgerufen
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 401 IN 537/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der dercomputerladen SYSTEMHAUS GmbH, Leipziger Straße 9, 04758 Oschatz, Amtsgericht Leipzig , HRB 27930
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schupke
ergeht am 12.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren wird bestimmt auf:
Dienstag, 15.09.2026 Amtsgericht Leipzig
Auf der Tagesordnung steht:
Der Veräußerung des Unternehmens an den Gesellschaftergeschäftsführer wird zugestimmt. Der Unternehmenskaufvertrag vom 2./5. Juni 2026 sieht eine Gesamtkaufpreiszahlung von 50.000,00 € netto vor, hierbei entfallen auf das unbelastete bewegliche Anlagevermögen 20.500,00 €, auf die immateriellen Vermögenswerte 2.000,00 € sowie auf das Vorratsvermögen 27.500,00 €.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen
Seite 2Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php werden.
Internetportal aufgerufen
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.