Eröffnung des Verfahrens

DELU Deutsche Leckagerortungs- und Umwelttechnik AG

Düsseldorf

Das Amtsgericht Essen hat über das Vermögen der DELU Deutsche Leckagerortungs- und Umwelttechnik AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 17.02.2021, Aktenzeichen 160 IN 184/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
160 IN 184/19
Registerbezug
Düsseldorf, HRB HRB 39001
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.02.2021
Rechtsform
AG
Branchenindikator
Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 184/19

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 39001
eingetragenen DELU Deutsche Leckagerortungs- und Umwelttechnik AG, Endelner
Feld 10, 46286 Dorsten, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Silvia
Kunze, Endelner Feld 10, 46286 Dorsten Geschäftszweig: Die Entwicklung, die
Herstellung und der Vertrieb von Leckageortungssystemen, Hydraulikkomponenten
u. a.

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 10.02.2021, um 12:22 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.12.2019 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin sowie eines am 27.11.2019 eingegangenen Antrags eines
Gläubigers.

Zugleich werden die Verfahren 160 IN 184/19 und 160 IN 172/19, 160 IN 20/20,
160 IN 32/20 und 160 IN 89/20 unter Führung des zuerst genannten miteinander
verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke,
Vinckeufer 3, 47119 Duisburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 25.03.2021 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO
verzichtet.

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 12.04.2021.

Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen

* zur Person des Insolvenzverwalters,

* zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

* zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

* zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):

zur Zustimmung zu der Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung
eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des
Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten
Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs.
1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab
dem 31.03.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 64 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

160 IN 184/19

Essen, 10.02.2021

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Masseunzulänglichkeit
  7. Eröffnung des Verfahrens