Sicherungsmaßnahme
DELI Gastro Betriebs GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur DELI Gastro Betriebs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.01.2026, Aktenzeichen 70c IN 51/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70c IN 51/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 112516
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- André Dobiey
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 51/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112516 eingetragenen DELI Gastro Betriebs GmbH, Barbarossaplatz 8, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nelu Anca, Wallstraße 3, 51063 Köln
ist am 07.01.2026, um 08:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Dobiey, Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 51/25
Amtsgericht Köln, 07.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112516 eingetragenen DELI Gastro Betriebs GmbH, Barbarossaplatz 8, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nelu Anca, Wallstraße 3, 51063 Köln
ist am 07.01.2026, um 08:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Dobiey, Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 51/25
Amtsgericht Köln, 07.01.2026