Restschuldbefreiung
Dees, Tobias
Stuttgart
Das Amtsgericht Stuttgart hat zur Dees, Tobias eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 8 IN 110/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Stuttgart
- Aktenzeichen
- 8 IN 110/23
- Registerbezug
- Stuttgart, HRA 733728
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 28.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
8 IN 110/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tobias Dees, geboren am 24.05.1988, Am Bergwald 18, 70329 Stuttgart
Inhaber der WORKWEAR HEROES - Tobias Dees e.K., Stuttgart, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733728
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kroll, Eisenbahnstraße 50, 72072 Tübingen, Gz.: 22/07911 WB/sa
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 20.10.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 22.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tobias Dees, geboren am 24.05.1988, Am Bergwald 18, 70329 Stuttgart
Inhaber der WORKWEAR HEROES - Tobias Dees e.K., Stuttgart, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733728
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kroll, Eisenbahnstraße 50, 72072 Tübingen, Gz.: 22/07911 WB/sa
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 20.10.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 22.09.2026