Sicherungsmaßnahme

DEDISOL GmbH

Eppertshausen

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur DEDISOL GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.03.2026, Aktenzeichen 9 IN 304/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 304/26
Registerbezug
Darmstadt, HRB 105579
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
27.03.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Ulrich Bert

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 304/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DEDISOL GmbH, Hauptstr. 69, 64859 Eppertshausen (AG Darmstadt, HRB 105579), vertr. d.: Andre Burghardt, Nieder-Röder-Str. 35, 64859 Eppertshausen, (Geschäftsführer), ist am 27.03.2026 um 08:45 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 27.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme