Sicherungsmaßnahme
decor metall GmbH
Bad Salzuflen
Das Amtsgericht Detmold hat zur decor metall GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2025, Aktenzeichen 50 IN 71/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 50 IN 71/25
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 7074
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Marion Rodine
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 500.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung, Vertrieb und Handel von Gegenständen insbesondere aus Metall, Kunststoff und Holz, Kunststoffbeschichtung von Metallgegenständen, Planung und Herstellung, Vertrieb, Handel und Montage von Ladeneinrichtungen nebst Zubehör, Entwicklung von Verkaufshilfen und Industrieservice sowie alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 71/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7074 eingetragenen decor metall GmbH, Benzstr. 1-5, 32108 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Wenzel
ist am 09.10.2025, um 12:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Marion Rodine, Friedrich-Ebert-Straße 146, 42117 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
50 IN 71/25
Amtsgericht Detmold, 09.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 7074 eingetragenen decor metall GmbH, Benzstr. 1-5, 32108 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Wenzel
ist am 09.10.2025, um 12:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Marion Rodine, Friedrich-Ebert-Straße 146, 42117 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
50 IN 71/25
Amtsgericht Detmold, 09.10.2025