Aufhebung des Verfahrens
DCP Dettmer Container Packing GmbH & Co. KG
Bremen
Das Amtsgericht Bremen hat zur DCP Dettmer Container Packing GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.03.2026, Aktenzeichen 531 IN 8/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bremen
- Aktenzeichen
- 531 IN 8/25
- Registerbezug
- Bremen, HRA 19295 HB
- Bundesland
- Bremen
- Veröffentlichung
- 05.03.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
531 IN 8/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DCP Dettmer Container Packing GmbH & Co. KG, Containerstr. 13, 28197 Bremen (AG Bremen, HRA 19295 HB), vertr. d.: 1. DCP Dettmer Container Packing GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Arnold Bindemann, (Geschäftsführer), wird in Abänderung des Beschlusses vom 01.02.2026 die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und angeordnet, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gründe:
Auch, wenn die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin nicht als überschaubar im Sinne des §5 InsO anzusehen sind, ergeben sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters gem. §156 InsO keine Gründe, die die Durchführung des mündlichen Verfahrens als zwingend erforderlich erscheinen lassen, so dass die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben, und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet werden konnte.
Der Berichtstermin am 12.03.2026 wird folglich im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) sowie über folgende Angelegenheiten
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen (§ 66 Abs. 3 InsO)
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100 InsO)
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung oder Bestimmung eines besonderen schriftlichen Termins
müssen daher dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin, folglich bis zum 11.03.2026, vorliegen.
Hinweis:
Die Zustimmungen der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, wenn bis einen Tag vor dem schriftlichen Termin keine Einwendungen erhoben werden.
Amtsgericht Bremen, 05.03.2026
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gründe:
Auch, wenn die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin nicht als überschaubar im Sinne des §5 InsO anzusehen sind, ergeben sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters gem. §156 InsO keine Gründe, die die Durchführung des mündlichen Verfahrens als zwingend erforderlich erscheinen lassen, so dass die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben, und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet werden konnte.
Der Berichtstermin am 12.03.2026 wird folglich im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) sowie über folgende Angelegenheiten
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen (§ 66 Abs. 3 InsO)
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100 InsO)
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung oder Bestimmung eines besonderen schriftlichen Termins
müssen daher dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin, folglich bis zum 11.03.2026, vorliegen.
Hinweis:
Die Zustimmungen der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, wenn bis einen Tag vor dem schriftlichen Termin keine Einwendungen erhoben werden.
Amtsgericht Bremen, 05.03.2026