Sicherungsmaßnahme
David Walker GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur David Walker GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.09.2025, Aktenzeichen 162 IN 157/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 162 IN 157/25
- Registerbezug
- Essen, HRB 31906
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Markus van Marwyk
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 157/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 31906 eingetragenen David Walker GmbH, vertr. d. d. Gf., Limbecker Str. 69 - 71, 45127 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Islamoglu, Lehmanns Brink 4, 45277 Essen
Geschäftszweig: Handel u. Vertrieb aller Arten von Kosmetika, Schönheitspräparaten, Körper- u.. Hautpflegeprodukten, Parfüm, Raumdüften..
ist am 05.09.2025, um 14:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Alfredstr. 45, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der Schuldnerin wird ein besonderes Verfügungsverbot betreffend des Prozessgegenstandes - der Gegenstand des vor dem Landgericht Essen anhängigen Rechtsstreits (Landgericht Essen - 4 O 118/25) ist - auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen Prozessgegenstand geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
162 IN 157/25
Amtsgericht Essen, 05.09.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 31906 eingetragenen David Walker GmbH, vertr. d. d. Gf., Limbecker Str. 69 - 71, 45127 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Islamoglu, Lehmanns Brink 4, 45277 Essen
Geschäftszweig: Handel u. Vertrieb aller Arten von Kosmetika, Schönheitspräparaten, Körper- u.. Hautpflegeprodukten, Parfüm, Raumdüften..
ist am 05.09.2025, um 14:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Alfredstr. 45, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der Schuldnerin wird ein besonderes Verfügungsverbot betreffend des Prozessgegenstandes - der Gegenstand des vor dem Landgericht Essen anhängigen Rechtsstreits (Landgericht Essen - 4 O 118/25) ist - auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen Prozessgegenstand geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
162 IN 157/25
Amtsgericht Essen, 05.09.2025