Sicherungsmaßnahme

David Walker GmbH

Essen

Das Amtsgericht Essen hat zur David Walker GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.09.2025, Aktenzeichen 162 IN 157/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
162 IN 157/25
Registerbezug
Essen, HRB 31906
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
05.09.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Markus van Marwyk

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 157/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 31906 eingetragenen David Walker GmbH, vertr. d. d. Gf., Limbecker Str. 69 - 71, 45127 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Islamoglu, Lehmanns Brink 4, 45277 Essen

Geschäftszweig: Handel u. Vertrieb aller Arten von Kosmetika, Schönheitspräparaten, Körper- u.. Hautpflegeprodukten, Parfüm, Raumdüften..

ist am 05.09.2025, um 14:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus van Marwyk, Alfredstr. 45, 45130 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der Schuldnerin wird ein besonderes Verfügungsverbot betreffend des Prozessgegenstandes - der Gegenstand des vor dem Landgericht Essen anhängigen Rechtsstreits (Landgericht Essen - 4 O 118/25) ist - auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen Prozessgegenstand geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

162 IN 157/25
Amtsgericht Essen, 05.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme