Aufhebung des Verfahrens
Darkselection Managements GmbH
Bad Bergzabern
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur Darkselection Managements GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 3 IN 104/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 104/18
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 30089
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 25.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 104/18
23.09.2026
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRB 30089),
vertreten durch:
Mario Angatschew (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thomas Maier & Partner, Pirmasenser Straße 16-18, 66994 Dahn,
wird die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
wird Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, auf den 23.11.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und einer möglichen Vorschussleistung (§ 207 InsO) und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. - Schlussrechnung nebst Belegen einschließlich Kostennote können beim Amtsgericht Landau in der Pfalz - Insolvenzgericht - eingesehen werden. -
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR sowie die zu erstattende Mehrwertsteuer auf XXX EUR festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, unter Berücksichtigung der Verteilung gemäß § 207 III InsO, diesen Betrag aus der Masse zu entnehmen.
Hinweis:
Der Insolvenzverwalter hat dargelegt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Es ist daher beabsichtigt, das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn Ihrerseits ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Sollten Sie an einer Vorschussleistung interessiert sein, setzen Sie sich bitte mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 104/18
23.09.2026
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRB 30089),
vertreten durch:
Mario Angatschew (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thomas Maier & Partner, Pirmasenser Straße 16-18, 66994 Dahn,
wird die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
wird Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, auf den 23.11.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und einer möglichen Vorschussleistung (§ 207 InsO) und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. - Schlussrechnung nebst Belegen einschließlich Kostennote können beim Amtsgericht Landau in der Pfalz - Insolvenzgericht - eingesehen werden. -
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR sowie die zu erstattende Mehrwertsteuer auf XXX EUR festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, unter Berücksichtigung der Verteilung gemäß § 207 III InsO, diesen Betrag aus der Masse zu entnehmen.
Hinweis:
Der Insolvenzverwalter hat dargelegt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Es ist daher beabsichtigt, das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn Ihrerseits ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Sollten Sie an einer Vorschussleistung interessiert sein, setzen Sie sich bitte mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.