Abweisung mangels Masse

DAMAS Barber Shop UG (haftungsbeschränkt)

Villingen-Schwenningen

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der DAMAS Barber Shop UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 13.05.2026, Aktenzeichen 1 IN 31/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen
1 IN 31/25
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRB 719445
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
13.05.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

1 IN 31/25

In dem Verfahren über den Antrag d.

DAMAS Barber Shop UG (haftungsbeschränkt), Rottweiler Straße 32, 78056 Villingen-Schwenningen, vertreten durch den Geschäftsführer Ali Omar
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 719445
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Blessing & Berweck, Luisenstraße 10, 78048 Villingen-Schwenningen, Gz.: 000321-25 R16/KL

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung 1 kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 12.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Eröffnung des Verfahrens