Sicherungsmaßnahme
D&M Logistik Bochum GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur D&M Logistik Bochum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.06.2026, Aktenzeichen 70c IN 108/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70c IN 108/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 94907
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Marion Rodine
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 108/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 94907 eingetragenen D&M Logistik Bochum GmbH, Marconistraße 18, 50769 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ali Yalcinund Herrn Mustafa Yalcin
ist am 08.06.2026, um 14:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Marion Rodine, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 108/26
Amtsgericht Köln, 08.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 94907 eingetragenen D&M Logistik Bochum GmbH, Marconistraße 18, 50769 Köln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ali Yalcinund Herrn Mustafa Yalcin
ist am 08.06.2026, um 14:18 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Marion Rodine, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70c IN 108/26
Amtsgericht Köln, 08.06.2026