Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Cux-Basketball UG (haftungsbeschränkt)
Cuxhaven
Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Cux-Basketball UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.02.2023, Aktenzeichen 12 IN 141/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cuxhaven
- Aktenzeichen
- 12 IN 141/18
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 205150
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 10.02.2023
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
Veröffentlichungstext
12 IN 141/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cux-Basketball UG (haftungsbeschränkt), Marienstraße 35, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 205150), vertr. d.: Christoph Nicol, Marienstr. 35, 27472 Cuxhaven, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Erhöhung für 16 Gläubiger
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 6.103,46 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 16 Gläubigern nach den Unterlagen der Schuldnerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
Da die Mindestvergütung unter Berücksichtigung der Gläubigerzahl bereits höher liegt als die Regelvergütung, ist die Mindestvergütung festzusetzen., s. Frankfurter Kommentar, 8. Aufl., Rd.-Nr. 34 zu § 2 InsVV, Graeber, Kommentar InsVV, 1. Aufl., Seite 266, Rd. Nr. 343, BGH vom 15.01.2004, IX ZB 96/03.
II.
1. Auch auf die Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 InsVV können Zuschläge gewährt werden, wenn das Verfahren von einem Normalverfahren abweicht und Umstände aufgetreten sind, die zu einer erheblichen Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters geführt haben, s. Frankfurter Kommentar, 8. Aufl., Rd.-Nr. 34 zu § 2 InsVV, Graeber, Kommentar InsVV, 1. Aufl., Seite 266, Rd. Nr. 343, BGH vom 15.01.2004, IX ZB 96/03..
Im vorliegenden Verfahren wurden folgende Zuschläge gewährt:
a) 50 % für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von rund 4 Wochen. Diese gestaltete sich im Antragsverfahren aufwendig. Es fand ein Treffen mit dem Geschäftsführer und dem Gesellschafter der Schuldnerin statt. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde sichergestellt. Ein neuer Spieler musste verpflichtet werden, um den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten. Die weitere Unterstützung durch die Sponsoren war sicherzustellen, um unter anderem auch die Spielergehälter finanzieren zu können.
b) 50 % für die Sanierungsbemühungen. Es wurden bereits während des Antragsverfahrens intensive Gespräche mit den Beteiligten geführt. Die Übertragung des Geschäftsbetriebes auf eine neu gegründete Betreibergesellschaft wurde vorbereitet und veranlasst, dass die hierfür notwendigen Dauerschuldverhältnisse, Sponsorenverträge und Lizenzen ebenfalls übertragen wurden.
Die Betriebsfortführung hat zu einem Überschuss geführt. Eine Vergleichsberechnung ist jedoch nicht anzustellen, da hier von der Mindestvergütung ausgegangen wird.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 06.02.2023
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Erhöhung für 16 Gläubiger
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 6.103,46 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 16 Gläubigern nach den Unterlagen der Schuldnerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
Da die Mindestvergütung unter Berücksichtigung der Gläubigerzahl bereits höher liegt als die Regelvergütung, ist die Mindestvergütung festzusetzen., s. Frankfurter Kommentar, 8. Aufl., Rd.-Nr. 34 zu § 2 InsVV, Graeber, Kommentar InsVV, 1. Aufl., Seite 266, Rd. Nr. 343, BGH vom 15.01.2004, IX ZB 96/03.
II.
1. Auch auf die Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 InsVV können Zuschläge gewährt werden, wenn das Verfahren von einem Normalverfahren abweicht und Umstände aufgetreten sind, die zu einer erheblichen Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters geführt haben, s. Frankfurter Kommentar, 8. Aufl., Rd.-Nr. 34 zu § 2 InsVV, Graeber, Kommentar InsVV, 1. Aufl., Seite 266, Rd. Nr. 343, BGH vom 15.01.2004, IX ZB 96/03..
Im vorliegenden Verfahren wurden folgende Zuschläge gewährt:
a) 50 % für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von rund 4 Wochen. Diese gestaltete sich im Antragsverfahren aufwendig. Es fand ein Treffen mit dem Geschäftsführer und dem Gesellschafter der Schuldnerin statt. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes wurde sichergestellt. Ein neuer Spieler musste verpflichtet werden, um den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten. Die weitere Unterstützung durch die Sponsoren war sicherzustellen, um unter anderem auch die Spielergehälter finanzieren zu können.
b) 50 % für die Sanierungsbemühungen. Es wurden bereits während des Antragsverfahrens intensive Gespräche mit den Beteiligten geführt. Die Übertragung des Geschäftsbetriebes auf eine neu gegründete Betreibergesellschaft wurde vorbereitet und veranlasst, dass die hierfür notwendigen Dauerschuldverhältnisse, Sponsorenverträge und Lizenzen ebenfalls übertragen wurden.
Die Betriebsfortführung hat zu einem Überschuss geführt. Eine Vergleichsberechnung ist jedoch nicht anzustellen, da hier von der Mindestvergütung ausgegangen wird.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 06.02.2023