Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Crossover GmbH
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur Crossover GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2019, Aktenzeichen 253 IN 105/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 253 IN 105/18
- Registerbezug
- Dortmund, HRB HRB 28445
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.10.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 105/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 28445 eingetragenen
Crossover GmbH, Hansastr. 63, 44137 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Paola Viscardi-Giazzi, Hansastr. 63, 44137 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weistermann, Prinzregentenstr. 22, 80538 München
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Semerteichstraße 54 - 56,
44141 Dortmund wie folgt festgesetzt:
Vergütung -,-- EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen -,-- EUR
Zwischensumme -,-- EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von -,-- EUR -,-- EUR
Endbetrag -,-- EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 20.09.2018 bis zum
31.10.2018 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich
auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung
beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63
Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs.
2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 91.979,89 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs.
1 InsVV beträgt demnach -,-- EUR. Davon stehen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von -,-- EUR zu. Die
Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die
Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen
Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf 90 % und damit auf den Betrag von -,-- EUR
gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 26.09.2019 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige
Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein
Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses bzw. der öffentlichen Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel kann beim
Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
das statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Das
Rechtsmittel kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308
eingesehen werden.
253 IN 105/18
Amtsgericht Dortmund, 08.10.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 28445 eingetragenen
Crossover GmbH, Hansastr. 63, 44137 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Paola Viscardi-Giazzi, Hansastr. 63, 44137 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Weistermann, Prinzregentenstr. 22, 80538 München
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Semerteichstraße 54 - 56,
44141 Dortmund wie folgt festgesetzt:
Vergütung -,-- EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen -,-- EUR
Zwischensumme -,-- EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von -,-- EUR -,-- EUR
Endbetrag -,-- EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 20.09.2018 bis zum
31.10.2018 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich
auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung
beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63
Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs.
2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 91.979,89 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs.
1 InsVV beträgt demnach -,-- EUR. Davon stehen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von -,-- EUR zu. Die
Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die
Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen
Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf 90 % und damit auf den Betrag von -,-- EUR
gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 26.09.2019 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige
Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein
Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses bzw. der öffentlichen Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel kann beim
Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
das statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Das
Rechtsmittel kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.308
eingesehen werden.
253 IN 105/18
Amtsgericht Dortmund, 08.10.2019