Sicherungsmaßnahme
CRISTIANO FARINELLI GmbH
Ratingen
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur CRISTIANO FARINELLI GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.01.2026, Aktenzeichen 501 IN 1/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 1/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 84146
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Marc d'Avoine
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 1/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 84146 eingetragenen CRISTIANO FARINELLI GmbH, Am Södrath 51, 40885 Ratingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Eyad Eddie Yehya,
ist am 06.01.2026, um 10:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 1/26
Amtsgericht Düsseldorf, 06.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 84146 eingetragenen CRISTIANO FARINELLI GmbH, Am Södrath 51, 40885 Ratingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Eyad Eddie Yehya,
ist am 06.01.2026, um 10:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Calor-Emag-Straße 2, 40878 Ratingen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 1/26
Amtsgericht Düsseldorf, 06.01.2026