Sicherungsmaßnahme
CQ-Haus II GmbH i.L.
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur CQ-Haus II GmbH i.L. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.05.2026, Aktenzeichen 20 IN 32/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 20 IN 32/26
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 16456
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Markus Kier
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 IN 32/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 16456 eingetragenen CQ-Haus II GmbH i.L., Steinmetzstraße 89, 41061 Mönchengladbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mark Tijhuis,
ist am 11.05.2026, um 08:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Adenauerplatz 5, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
20 IN 32/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 11.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 16456 eingetragenen CQ-Haus II GmbH i.L., Steinmetzstraße 89, 41061 Mönchengladbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mark Tijhuis,
ist am 11.05.2026, um 08:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Kier, Adenauerplatz 5, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
20 IN 32/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 11.05.2026