Sicherungsmaßnahme
CPDE GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur CPDE GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.11.2025, Aktenzeichen 70b IN 21/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70b IN 21/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 121160
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Arne Meyer
- Im Handelsregister seit
- 2024
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Groß- und Einzelhandel, der Import und Export von Schuhen, Textilien und Bekleidung, Regenschirmen, Herren- und Damenhüten und deren Zubehör, sowohl in Deutschland als auch im Ausland, für eigene oder fremde Rechnung oder auf Kommissionsbasis; Aussteuer für Männer, Frauen, Jungen und Mädchen; zusammenpassende Textilwaren, Bekleidung und Schuhe; Luxus- und Präzisionsartikel, Kunstgegenstände un …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 21/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121160 eingetragenen CPDE GmbH, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pierre-Mathieu Roche, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln
Geschäftszweig: der Groß- und Einzelhandel, der Import und Export von Schuhen, Textilien und Bekleidung, Regenschirmen, Herren- und Damenhüten und deren Zubehör, sowohl in Deutschland als auch im Ausland
ist am 19.11.2025, um 13:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Arne Meyer, Bismarckstr. 27 - 29, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70b IN 21/25
Amtsgericht Köln, 19.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121160 eingetragenen CPDE GmbH, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pierre-Mathieu Roche, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln
Geschäftszweig: der Groß- und Einzelhandel, der Import und Export von Schuhen, Textilien und Bekleidung, Regenschirmen, Herren- und Damenhüten und deren Zubehör, sowohl in Deutschland als auch im Ausland
ist am 19.11.2025, um 13:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Arne Meyer, Bismarckstr. 27 - 29, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70b IN 21/25
Amtsgericht Köln, 19.11.2025