Sicherungsmaßnahme
CorporateContext GmbH
Dinslaken
Das Amtsgericht Duisburg hat zur CorporateContext GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.03.2026, Aktenzeichen 620 IN 2274/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 2274/25
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 34583
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.03.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Tanja Kreimer
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2274/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 34583 eingetragenen CorporateContext GmbH, Rotbachstraße 55, 46535 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Brian Strüver, Rotbachstraße 55, 46535 Dinslaken
ist am 19.03.2026, um 16:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Friedrich-Ebert-Str. 24, 46535 Dinslaken bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 2274/25
Amtsgericht Duisburg, 19.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 34583 eingetragenen CorporateContext GmbH, Rotbachstraße 55, 46535 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Brian Strüver, Rotbachstraße 55, 46535 Dinslaken
ist am 19.03.2026, um 16:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Friedrich-Ebert-Str. 24, 46535 Dinslaken bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 2274/25
Amtsgericht Duisburg, 19.03.2026