Schlusstermin

CorpoMed Gesundheitskissen GmbH

Geesthacht

Das Amtsgericht Schwarzenbek hat zur CorpoMed Gesundheitskissen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.08.2026, Aktenzeichen 1 IN 26/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 26/22
Registerbezug
Lübeck, HRB 12451 HL
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
11.08.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

1 IN 26/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

CorpoMed Gesundheitskissen GmbH, Vierlander Straße 14, 21502 Geesthacht, vertreten durch die Geschäftsführerin Franziska Marie Hellwig, geb. Schroeder
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 12451 HL
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich

- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung aller Beteiligten zu dem Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin

erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.09.2026

- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Stellungnahmen zum Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.

Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Schwarzenbek erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.

2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.

Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 06.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens