Aufhebung des Verfahrens

Cornelyus Strassenbau GmbH

Duisburg

Das Amtsgericht Duisburg hat zur Cornelyus Strassenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.03.2026, Aktenzeichen 64 IN 188/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
64 IN 188/21
Registerbezug
Duisburg, HRB 31097
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
05.03.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Thomas Bückmann
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Abbrucharbeiten, Raumausstattungen, Garten- und Landschaftsbau, Fliesenlegerarbeiten, Straßenbau- und Tiefbau, Betrieb einer Spedition mit Transportvermittlung im nationalen und in-ternationalen Bereich, die nationale und internationale Durchführung von Transporten, der An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Lastkraft- und Personenkraftwagen, der Handel mit Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfah …
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 188/21

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 31097 eingetragenen Cornelyus Strassenbau GmbH, Haarstraße 45, 49509 Recke, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ciprian Marin, Ottostraße 58, 47198 Duisburg

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thomas Bückmann, Kohlenkamp 39, 45468 Mülheim an der Ruhr

wird heute, am 03.03.2026, um 13:14 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich des hälftigen Stammkapitals des ehemaligen Geschäftsführer wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Duisburg schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

64 IN 188/21
Amtsgericht Duisburg, 03.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
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