Sicherungsmaßnahme
Copylight - Büro und Kopie, Vetriebsgesellschaft mbH
Bielefeld
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Copylight - Büro und Kopie, Vetriebsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2025, Aktenzeichen 43 IN 980/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 980/25
- Registerbezug
- Bielefeld, HRB 32996
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.10.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Thore Voß
- Im Handelsregister seit
- 1988
- Stammkapital
- 30.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- das Betreiben eines Unternehmens zur Erstellung und zum Vertrieb von Vervielfältigungen aller Art und Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft ist zu allen mittelbaren und unmittelbaren Geschäften befugt, die diesen Zweck verfolgen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 980/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 32996 eingetragenen Copylight - Büro und Kopie, Vetriebsgesellschaft mbH, Stapenhorststr. 12, 33615 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Raden, Stapenhorststr. 12, 33615 Bielefeld
Geschäftszweig: Das Betreiben eines Unternehmens zur Erstellung und zum Vertrieb von Vervielfältigungen aller Art und Handel mit Waren aller Art
Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Dr. Arnd Wiebusch, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld,
ist am 29.10.2025, um 10:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thore Voß, Sperlichstraße 10, 48151 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 980/25
Amtsgericht Bielefeld, 29.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 32996 eingetragenen Copylight - Büro und Kopie, Vetriebsgesellschaft mbH, Stapenhorststr. 12, 33615 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Raden, Stapenhorststr. 12, 33615 Bielefeld
Geschäftszweig: Das Betreiben eines Unternehmens zur Erstellung und zum Vertrieb von Vervielfältigungen aller Art und Handel mit Waren aller Art
Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Dr. Arnd Wiebusch, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld,
ist am 29.10.2025, um 10:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thore Voß, Sperlichstraße 10, 48151 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 980/25
Amtsgericht Bielefeld, 29.10.2025