Sicherungsmaßnahme

concert-logistics unirail GmbH

Mettingen

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur concert-logistics unirail GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.12.2025, Aktenzeichen 80 IN 71/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
80 IN 71/25
Registerbezug
Steinfurt, HRB 5691
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.12.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank Stanitzke
Im Handelsregister seit
1998
Stammkapital
160.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Nationale und internationale Transporte, Vermietung von Veranstaltungsbühnen und -technik sowie Vermietung und Verkauf von Schienenfahrzeugen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 71/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der concert-logistics unirail GmbH, Brookstraße 9, 49497 Mettingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benedikt Otte, Roher Kamp 11, 49497 Mettingen

ist am 29.12.2025, um 12:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Stanitzke, Am Schölerberg 9, 49082 Osnabrück bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

80 IN 71/25
Amtsgericht Münster, 29.12.2025
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