Sicherungsmaßnahme
CoHaMo Ltd.
Dinslaken
Das Amtsgericht Duisburg hat zur CoHaMo Ltd. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.09.2022, Aktenzeichen 64 IN 20/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 64 IN 20/22
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 21535
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.09.2022
- Rechtsform
- Limited
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Tanja Bückmann
- Im Handelsregister seit
- 2009
- Stammkapital
- 10.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Geschäftszweck der Zweigniederlassung ist der Handel mit elektromechanischen Steckverbinderkomponenten, Leitungs- und Kabelgarnituren sowie technische Beratung zur Gestaltung und Verwendung von Kabelgarnituren und von Steckverbinderkomponenten im Bereich der industriellen Fertigung.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 20/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21535 eingetragenen CoHaMo Ltd., Wrangelstr. 10 c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Kirsten Pauls, Wrangelstr. 10c, 46537 Dinslaken und Herrn Detlef Pauls, Bahnstraße 6, 47551 Bedburg-Hau
Geschäftszweig: Handel und Beratung zur Gestaltung elektromechanischer Steckerverbinderkomponenten u.a.
ist am 09.09.2022, um 15:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 20/22
Amtsgericht Duisburg, 09.09.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 21535 eingetragenen CoHaMo Ltd., Wrangelstr. 10 c, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Kirsten Pauls, Wrangelstr. 10c, 46537 Dinslaken und Herrn Detlef Pauls, Bahnstraße 6, 47551 Bedburg-Hau
Geschäftszweig: Handel und Beratung zur Gestaltung elektromechanischer Steckerverbinderkomponenten u.a.
ist am 09.09.2022, um 15:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 20/22
Amtsgericht Duisburg, 09.09.2022