Sicherungsmaßnahme

Club SINUS Betriebs GmbH

Hannover

Das Amtsgericht Hannover hat zur Club SINUS Betriebs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.07.2024, Aktenzeichen 904 IN 141/24 - 0 -.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
904 IN 141/24 - 0 -
Registerbezug
Hannover, HRB 223848
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
15.07.2024
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Karsten H. F. Weste

Veröffentlichungstext

904 IN 141/24 - 0 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Club SINUS Betriebs GmbH, Lister Meile 1, 30161 Hannover (AG Hannover, HRB 223848), vertr. d.: Virginia-Asiye Kapzewitsch, Schaufelder Straße 29, 30167 Hannover, (Geschäftsführerin), ist am 12.07.2024 um 14:38 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karsten H. F. Weste, Küsterstraße 8, 30519 Hannover, Tel.: 0511 6069260, Fax: 0511 60 69 266 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 12.07.2024

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Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Sicherungsmaßnahme