Sicherungsmaßnahme
Cleaver Holding GmbH
Erkrath
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Cleaver Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.07.2024, Aktenzeichen 505 IN 131/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 505 IN 131/24
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 23932
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.07.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Frank Schwarzer
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 131/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 23932 eingetragenen Cleaver Holding GmbH, Bessemer Str. 14, 40699 Erkrath, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Holger Hackbeil, Bessemer Str. 14, 40699 Erkrath
ist am 24.07.2024, um 15:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 131/24
Amtsgericht Wuppertal, 24.07.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 23932 eingetragenen Cleaver Holding GmbH, Bessemer Str. 14, 40699 Erkrath, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Holger Hackbeil, Bessemer Str. 14, 40699 Erkrath
ist am 24.07.2024, um 15:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schwarzer, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 131/24
Amtsgericht Wuppertal, 24.07.2024