Insolvenzbekanntmachung

Claus & Peters GmbH

Gelsenkirchen

Das Amtsgericht Essen hat zur Claus & Peters GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2026, Aktenzeichen 162 IN 385/02.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
162 IN 385/02
Registerbezug
Gelsenkirchen, HRB 788
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 385/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 788 eingetragenen Claus & Peters GmbH, Kurt-Schumacher-Str. 146, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Peters, Lessingstr. 51, 44791 Bochum

wird hinsichtlich eines durch die Volksbank Ruhr Mitte eG mit Antrag vom 20.05.2026 für die Schuldnerin hinterlegten Betrages in Höhe von 17.580,32 EUR die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).

Zum Insolvenzverwalter für die Nachtragsverteilung wird Herr RA Markus van Marwyk, Alfredstr. 45, 45130 Essen bestellt.

Rechtsmittelebelehrung:

Gegen den Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

162 IN 385/02
Amtsgericht Essen, 10.09.2026